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Wartefrist für Solarstrom-Förderbeiträge

Strom

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verkürzt die Wartefristen für Photovoltaik-Förderbeiträge. Damit soll der Zubau der Photovoltaik angesichts der Corona-Situation gestützt werden. Dafür werden Fördermittel im Umfang von 46 Millionen Franken aus dem Netzzuschlagsfonds
bereitgestellt.

In den ersten drei Monaten des Jahres 2020 gab es in der Schweiz gegenüber dem ersten Quartal 2019 ein starkes Wachstum bei der Installation/Anmeldung neuer Photovoltaikanlagen. Allerdings wird sich der Markt voraussichtlich aufgrund der Corona- Situation ab April abschwächen.


Das Bundesamt für Energie (BFE) stellt darum ein Sonderkontingent von 46 Millionen Franken aus dem Netzzuschlagsfonds zur Verfügung. Die gute Liquidität des Fonds lässt diese Sondermassnahme zu, mit der der Zubau ab Sommer 2020 stabilisiert und ab 2021 weiter beschleunigt werden soll. Von dieser Massnahme profitiert neben den Projektanten auch das einheimische Planungs- und Installations-Gewerbe, darunter zahlreiche KMU.

Durch die zusätzlichen Mittel können die Wartefristen von bisher rund einem Jahr wie folgt verkürzt werden:

  • Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen (GREIV): Die Warteliste kann komplett abgebaut werden. Für Anmeldungen, die seit Februar 2020 bei der Pronovo AG eingehen, bleibt lediglich eine Bearbeitungsfrist von etwa 3 Monaten bestehen. Anmeldungen, die früher erfolgt sind, erhalten die Zusicherung ihres Förderbeitrags bis spätestens Mitte Mai 2020.
  • Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen (KLEIV): Bis Ende 2020 erhalten alle Anlagenbetreiber eine Zusicherung ihres Förderbeitrags, die ihr Gesuch bei der Pronovo AG bis 31. März 2020 eingereicht hatten. Die Wartefrist für Neuanmeldungen sinkt damit ab April 2020 auf etwa neun Monate.


Eine weitere Unterstützungsmassnahme ist die am 24. März 2020 kommunizierte Kulanzregelung der Pronovo AG für Photovoltaikanlagen, die aufgrund der Corona-Massnahmen des Bundesrates nicht bis Ende März 2020 fertiggestellt werden konnten (oder die Beglaubigung nicht rechtzeitig erhalten haben). Sie wären unverschuldet von den ab 1. April 2020 geltenden tieferen Vergütungssätzen betroffen. Um dies zu verhindern, können die Anlagenbetreiber bei der Pronovo AG eine Ausnahme von der Absenkung der Vergütungssätze beantragen.

Weiter werden die verfügten Förderbeträge während der Dauer der Pandemie-Massnahmen bereits innerhalb von 14 Tagen nach Versand der definitiven Verfügungen (KLEIV und GREIV) ausbezahlt (rund 1 Monat schneller als bisher). Selbstverständlich bleibt die 30-tägige Einsprachefrist und damit die Möglichkeit zur Erhebung einer Einsprache bestehen. Diese Handhabung gilt nur vorübergehend und wird nach Entschärfung der Pandemie-Massnahmen wieder dahingehend umgestellt, dass die Förderbeiträge erst nach Ablauf der Einsprachefrist zur Auszahlung gelangen.

Quelle: https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/news-und-medien/medienmitteilungen/mm-test.msg-id-78836.html